Es sei nicht ersichtlich, mit wem der Beschwerdeführer kolludieren solle, seine Aussagen und auch die der potentiellen Abnehmer (die eigentlich CBD-Käufer seien) seien gemacht. 4.4 Die Staatsanwaltschaft äussert sich zur Kollusionsgefahr dahingehend, dass weitere Befragungen geplant seien, so namentlich vom Beschwerdeführer selber. Die