Entscheidend ist der Vorwurf des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln. Der entsprechende Tatverdacht ist wie gesehen genügend konkret, um – vorbehältlich des Bestehens eines besonderen Haftgrunds – die Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Infolgedessen kann im Haftprüfungsverfahren offenbleiben, wie es sich mit dem Betrugsvorwurf verhält.