4 noch nicht so klar ist wie im Zeitpunkt einer allfälligen Anklageerhebung, liegt in der Natur des Vorverfahrens. So soll die Untersuchungshaft namentlich sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen ungestört und ohne Beeinflussung durch die beschuldigte Person zu Ende bringen kann. Die gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen stützen sich auf einen dringenden Tatverdacht. Eine eingehendere Würdigung der vorhandenen Beweise ist, wie ausgeführt, im Haftprüfungsverfahren nicht erforderlich.