» 3.6 Aufgrund all dieser Verdachtsmomente scheint es ohne weiteres vertretbar, dass das Zwangsmassnahmengericht nach wie vor vom Bestehen eines dringenden Tatverdachts ausgeht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wurde er im Verlauf der Ermittlungen seit der Inhaftierung stets gestärkt. Dass der Tatvorwurf