Es kann hierzu auf die folgenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem abgehörten Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ verwiesen werden: «Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschuldigte einen offiziellen „CBD-Shop“ betreibt, erscheint der telefonische Vermittlungsversuch ohne Namensnennung grundsätzlich eigenartig. Zu einem Indiz, welches den bisherigen dringenden Tatverdacht untermauert, wird jenes Telefongespräch spätestens dadurch, dass darin hinsichtlich eines Treffens um Viertelstunden gefeilscht wird.