Die Tatsache, dass E.________ den Beschwerdeführer nicht kennen will, bedeutet einzig, dass der Verdacht gegen ihn nicht weiter erhärtet wird. Er wird durch die Aussagen von E.________ aber auch nicht entkräftet, zumal dieser auch aussagte, es könne sein, dass sein Lieferant, «G.________», vom Beschwerdeführer bezogen habe (Einvernahme vom 26. April 2018, Z. 181). Gleiches gilt für die Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers. Anders als die Verteidigung argumentiert, hat H.________ nicht ausdrücklich bestätigt, dass er nicht mit Kokain handle.