Der Beschwerdeführer sei folglich nicht der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels zuzuordnen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung habe die Staatsanwaltschaft durchaus noch weitere Ermittlungsansätze. So seien weitere Einvernahmen, namentlich mit F.________ geplant, da die letzte aufgrund gesundheitlicher Probleme des zu Befragenden habe abgebrochen werden müssen. Befragt werden solle zudem der im fraglichen Telefongespräch erwähnte Kollege von F.________. Schliesslich solle auch der Beschwerdeführer selbst nochmals mit den Ergebnissen der Ermittlung konfrontiert werden.