_ habe ergeben, dass dieser den Beschwerdeführer gar nicht kenne. Auch die Freundin des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass dieser manchmal Kokain konsumiere, wenn es ihm schlecht gehe; Kokain-Handel betreibe er keinen. Weder die Auswertung der Banktransaktionen, noch die Auswertung der elektronischen Geräte und die durchgeführten Telefonkontrollen hätten zutage fördern können, dass der Beschwerdeführer mit Kokain handle. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse seien mager und weitere Beweismittel nicht vorhanden. Für die Verteidigung sei klar, dass die Staatsanwaltschaft «im Trüben fische».