__ offensichtlich gar keine Kenntnisse über CBD-Hanf habe und daher kaum als Vermittler fungieren könne. Zudem mache es keinen Sinn, ein solches «Tamm-Tamm» wegen dem Verkauf von CBD-Hanf zu machen, könne dieser doch an diversen Orten, insbesondere im CBD-Shop J.________, welcher vom Beschwerdeführer betrieben werde, legal erworben werden. 3.3 Die Verteidigung macht geltend, dass sich der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel im Laufe der Ermittlungen nicht erhärtet habe. Die Befragung von E.________ habe ergeben, dass dieser den Beschwerdeführer gar nicht kenne.