Zudem verlief der beim Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest negativ. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft auf die Telefonüberwachung der Rufnummer des Beschwerdeführers und ein dadurch zutage gefördertes verdächtiges Gespräch mit F.________. Dabei erwähne Letzterer einen Kollegen, welcher gerade bei ihm sei und den Beschwerdeführer gerne kennenlernen wolle. F.________ habe ausgesagt, dass es dabei um den Verkauf von CBD-Hanf gegangen sei. Dies scheine aber nicht glaubhaft, da F.________ offensichtlich gar keine Kenntnisse über CBD-Hanf habe und daher kaum als Vermittler fungieren könne.