Schliesslich wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 3 g Kokain sichergestellt. Der Stoff war aufgeteilt in drei Portionen, die allesamt genau gleich schwer waren. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht gehen aufgrund der Portionierung davon aus, dass der Stoff entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht für den Eigenkonsum, sondern für den Verkauf bestimmt war. Zudem verlief der beim Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest negativ.