Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht stützen den Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf folgende Indizien: Zunächst sollen sich in der Zeit vor der Verhaftung des Beschwerdeführers die Hinweise bei der Polizei gehäuft haben, wonach ein «A.________» aus D.________ mit «Weissem» (Kokain) handle und diesbezüglich alles über «A.________» laufen würde. Der Vorname des Beschwerdeführers ist «A.________» und er wohnt in D.________. Weiter wurde in einem anderen Strafverfahren bei E.________ eine bedeutende Menge Kokaingemisch sichergestellt.