Daraufhin wurde am 18. Mai 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.