Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 212 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. Mai 2018 (KZM 18 708) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) verdächtigt A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret des Handels mit Kokain. Aus diesem Grund wur- de er am 11. April 2018 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 13. April 2018 für vier Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Am Tag zuvor hatte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen A.________ auf den Tatbestand des Betrugs ausgedehnt. Am 3. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft einen An- trag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen, welchem mit Entscheid vom 11. Mai 2018 stattgegeben wurde. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Mai 2018 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und seine unverzüg- liche Haftentlassung. Daraufhin wurde am 18. Mai 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt auf eine Stellungnahme und verwies stattdessen auf den angefochtenen Ent- scheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldig- te Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vor- liegen. Es genügt, dass die Untersuchungsbehörden das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteil des Bundesge- richts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann 2 es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 197 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht stützen den Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz auf folgende Indizien: Zunächst sollen sich in der Zeit vor der Verhaftung des Beschwerdeführers die Hinweise bei der Polizei gehäuft haben, wonach ein «A.________» aus D.________ mit «Weissem» (Kokain) handle und diesbezüglich alles über «A.________» laufen würde. Der Vorname des Be- schwerdeführers ist «A.________» und er wohnt in D.________. Weiter wurde in einem anderen Strafverfahren bei E.________ eine bedeutende Menge Kokainge- misch sichergestellt. Auf der Verpackung von einem dieser Kokainbeutel wurde ei- ne Fingerabdruckspur gesichert. Der sich daraus ergebende Dakty-Hit konnte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Im fraglichen Plastikbeutel befanden sich 43 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 80% (Rapport des Kriminaltech- nischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 11. April 2018, S. 3 und Forensisch- chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. April 2017). Schliesslich wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 3 g Kokain sichergestellt. Der Stoff war aufgeteilt in drei Portionen, die allesamt ge- nau gleich schwer waren. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmenge- richt gehen aufgrund der Portionierung davon aus, dass der Stoff entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht für den Eigenkonsum, sondern für den Verkauf bestimmt war. Zudem verlief der beim Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest negativ. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft auf die Tele- fonüberwachung der Rufnummer des Beschwerdeführers und ein dadurch zutage gefördertes verdächtiges Gespräch mit F.________. Dabei erwähne Letzterer ei- nen Kollegen, welcher gerade bei ihm sei und den Beschwerdeführer gerne ken- nenlernen wolle. F.________ habe ausgesagt, dass es dabei um den Verkauf von CBD-Hanf gegangen sei. Dies scheine aber nicht glaubhaft, da F.________ offen- sichtlich gar keine Kenntnisse über CBD-Hanf habe und daher kaum als Vermittler fungieren könne. Zudem mache es keinen Sinn, ein solches «Tamm-Tamm» we- gen dem Verkauf von CBD-Hanf zu machen, könne dieser doch an diversen Orten, insbesondere im CBD-Shop J.________, welcher vom Beschwerdeführer betrieben werde, legal erworben werden. 3.3 Die Verteidigung macht geltend, dass sich der Tatverdacht auf Betäubungsmittel- handel im Laufe der Ermittlungen nicht erhärtet habe. Die Befragung von E.________ habe ergeben, dass dieser den Beschwerdeführer gar nicht kenne. Auch die Freundin des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass dieser manchmal Kokain konsumiere, wenn es ihm schlecht gehe; Kokain-Handel betreibe er keinen. Weder die Auswertung der Banktransaktionen, noch die Auswertung der elektroni- schen Geräte und die durchgeführten Telefonkontrollen hätten zutage fördern kön- nen, dass der Beschwerdeführer mit Kokain handle. Die bisherigen Ermittlungser- gebnisse seien mager und weitere Beweismittel nicht vorhanden. Für die Verteidi- gung sei klar, dass die Staatsanwaltschaft «im Trüben fische». Das Zwangsmass- nahmengericht handle willkürlich, wenn es in der Haftanordnung einen Monat vor- 3 her noch schreibe, die Beweislage sei limitiert, und die gleiche Beweislage nun ausreichen solle, um die Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen zu verlän- gern. 3.4 Die Staatsanwaltschaft führt ergänzend aus, es sei durchaus möglich, dass E.________ den Beschwerdeführer nicht kenne. Dies zeige aber höchstens, dass die Drogen nicht direkt vom Beschwerdeführer zu E.________ gelangt seien. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht der untersten Hierarchiestufe des Drogenhan- dels zuzuordnen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung habe die Staats- anwaltschaft durchaus noch weitere Ermittlungsansätze. So seien weitere Einver- nahmen, namentlich mit F.________ geplant, da die letzte aufgrund gesundheitli- cher Probleme des zu Befragenden habe abgebrochen werden müssen. Befragt werden solle zudem der im fraglichen Telefongespräch erwähnte Kollege von F.________. Schliesslich solle auch der Beschwerdeführer selbst nochmals mit den Ergebnissen der Ermittlung konfrontiert werden. 3.5 Die in E. 3.2 aufgeführten Verdachtsmomente reichen gemäss Ansicht der Kammer zur Begründung des dringenden Tatverdachts aus. Was der Beschwerdeführer da- gegen vorbringt, verfängt nicht. Seine Erklärung für die Fingerabdrücke auf dem Kokainpäckchen, wonach er den fraglichen Plastikbeutel im Ausgang verloren ha- ben müsse, woraufhin E.________ ihn gefunden habe (Einvernahme vom 12. April 2018, Z. 220) ist alles andere als überzeugend. Die Tatsache, dass E.________ den Beschwerdeführer nicht kennen will, bedeutet einzig, dass der Verdacht gegen ihn nicht weiter erhärtet wird. Er wird durch die Aussagen von E.________ aber auch nicht entkräftet, zumal dieser auch aussagte, es könne sein, dass sein Liefe- rant, «G.________», vom Beschwerdeführer bezogen habe (Einvernahme vom 26. April 2018, Z. 181). Gleiches gilt für die Aussagen der Freundin des Beschwerde- führers. Anders als die Verteidigung argumentiert, hat H.________ nicht ausdrück- lich bestätigt, dass er nicht mit Kokain handle. Sie hat einzig hervorgehoben, dass sie dies noch nie gesehen habe und es sich, insbesondere, weil er nie über viel Geld verfüge, auch nicht vorstellen könne (Einvernahme vom 27. April 2018). Schliesslich verstärkt die Auswertung der Telefonkontrolle den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer sehr wohl. Es kann hierzu auf die folgenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem abgehörten Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ verwiesen werden: «Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Be- schuldigte einen offiziellen „CBD-Shop“ betreibt, erscheint der telefonische Vermitt- lungsversuch ohne Namensnennung grundsätzlich eigenartig. Zu einem Indiz, wel- ches den bisherigen dringenden Tatverdacht untermauert, wird jenes Telefonge- spräch spätestens dadurch, dass darin hinsichtlich eines Treffens um Viertelstun- den gefeilscht wird. Die damit illustrierte Dringlichkeit ist bei einem legalen Ge- nussmittel, wie es CBD-Hanf darstellt, nicht nachvollziehbar, im illegalen Betäu- bungsmittelhandel jedoch häufig zu beobachten.» 3.6 Aufgrund all dieser Verdachtsmomente scheint es ohne weiteres vertretbar, dass das Zwangsmassnahmengericht nach wie vor vom Bestehen eines dringenden Tatverdachts ausgeht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wurde er im Verlauf der Ermittlungen seit der Inhaftierung stets gestärkt. Dass der Tatvorwurf 4 noch nicht so klar ist wie im Zeitpunkt einer allfälligen Anklageerhebung, liegt in der Natur des Vorverfahrens. So soll die Untersuchungshaft namentlich sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen ungestört und ohne Beeinflussung durch die beschuldigte Person zu Ende bringen kann. Die gegen den Beschwerde- führer geführten Ermittlungen stützen sich auf einen dringenden Tatverdacht. Eine eingehendere Würdigung der vorhandenen Beweise ist, wie ausgeführt, im Haftprü- fungsverfahren nicht erforderlich. Der Entscheid vom 11. Mai 2018 ist in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden. 3.7 Anders als der Beschwerdeführer dies darzustellen versucht, stützt sich die Ver- längerung der Untersuchungshaft nicht auf den Besitz von 3 g Kokain und den Vorwurf des Betrugs mit einem Deliktsbetrag von CHF 12‘000.00. Entscheidend ist der Vorwurf des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln. Der entsprechende Tatverdacht ist wie gesehen genügend konkret, um – vorbehältlich des Bestehens eines besonderen Haftgrunds – die Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Infolge- dessen kann im Haftprüfungsverfahren offenbleiben, wie es sich mit dem Betrugs- vorwurf verhält. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich in seinem Entscheid vom 11. Mai 2018 auf den Haft- grund der Kollusionsgefahr. 4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Nei- gung zu Kollusion etc.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des un- tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforde- rungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr: Es sei nicht ersichtlich, mit wem der Beschwerdeführer kolludieren solle, seine Aussagen und auch die der po- tentiellen Abnehmer (die eigentlich CBD-Käufer seien) seien gemacht. 4.4 Die Staatsanwaltschaft äussert sich zur Kollusionsgefahr dahingehend, dass weite- re Befragungen geplant seien, so namentlich vom Beschwerdeführer selber. Die 5 Aussagen müssten wiederum überprüft und allenfalls weiteren Personen vorgehal- ten werden. Es sei daher zu befürchten, dass er im Falle einer Entlassung mit Tat- beteiligten Kontakt aufnehmen und die weiteren Ermittlungen erheblich behindern und stören würde. Dies zeige sich nicht zuletzt durch sein Aussageverhalten. 4.5 In der Tat ist der Beschwerdeführer nicht geständig, sondern vielmehr darum bemüht, Erklärungen für die ihn belastenden Umstände zu liefern, die aber wenig überzeugen und daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Aus dem ge- gen den Beschwerdeführer im Raum stehenden dringenden Tatverdacht lässt sich schliessen, dass es Abnehmer des Kokains geben muss. Darunter dürfte insbe- sondere der im Telefongespräch mit F.________ erwähnte Kollege fallen. Die Staatsanwaltschaft plant Einvernahmen mit diesen beiden Beteiligten, aber auch die Identifikation und Befragung weiterer möglicher Abnehmer, dies insbesondere durch die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone, SIM-Karten und elektroni- schen Geräte. Diesen Aussagen kann unter Umständen massgebliche Bedeutung zukommen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer und hätten im Falle einer Verurteilung einschneidende Konsequenzen. Ein drin- gender Tatverdacht liegt zwar vor, trotzdem sind nach den bisher getätigten Ermitt- lungen noch diverse Fragen offen. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereit- schaft, die er bisher an den Tag legte, ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlas- sung diese Personen kontaktieren und die Ermittlungsergebnisse zu seinen Guns- ten beeinflussen könnte. Damit liegen genügend konkrete Hinweise vor, um die Kollusionsgefahr zu bejahen. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 5.2 Es sind keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusi- onsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. April 2018 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 21. Juni 2018 führt zu einer Haftdauer von zehn Wochen. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einem Strafrahmen von 6 mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, SR 812.121), ist diese Dauer ohne weiteres verhältnismässig. Hinzu kommt neu auch der Vor- wurf des Betrugs. Die Dauer der Verlängerung ist angesichts der geplanten weite- ren Ermittlungen (vgl. Ziff. 4.5) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer be- treibt in der Altstadt ein Geschäft und lebt mit seiner Freundin und deren Kind zu- sammen. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haft stellt für ihn zweifellos eine starke Belastung dar. Dies bringt die Haftsituation natur- gemäss mit sich. Die Untersuchungshaft trifft ihn jedenfalls nicht in unzulässiger Weise stärker als andere inhaftierte Personen. Hinweise für eine verzögerte Ver- fahrensführung durch die Staatsanwaltschaft fehlen. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit nach wie vor gegeben. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um wei- tere sechs Wochen bis am 21. Juni 2018 als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 und dem Beschwerdeführer auferlegt. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8