1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 24. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: