4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im Ergebnis das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Belästigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: