Zudem erwähnte sie, dass sie sich vom 20. bis 23. April 2018 im Spital befand. Der Spitalaufenthalt betrifft einen Zeitraum, in welchem die Strafantragsfrist betreffend die geltend gemachte sexuelle Nötigung bereits abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, aufgrund der offenbar im Februar/März erlittenen Blutungen Strafantrag – allenfalls telefonisch – zu stellen. Ein Arztbericht betreffend die Blutungen liegt nicht vor. Ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 94 StPO ist daher nicht ersichtlich.