Zu begründen gewesen wäre indes, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer Verjährung resp. eines verspäteten Strafantrags ausgegangen ist. Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin nur sehr beschränkt geäussert. Soweit sie vorbringt, sie habe gedacht, man habe 10 Jahre Zeit, bis es verjähre und man müsse Opfern lange genug Zeit lassen, verkennt sie, dass die Strafverfolgungsverjährung vorliegend sogar 15 Jahre ab Tatbegehung betrug. Die Beschwerdeführerin macht weiter Ausführungen, wonach sie im Februar/März starke Blutungen gehabt habe. Zudem erwähnte sie, dass sie sich vom 20. bis 23. April 2018 im Spital befand.