110 Abs. 6 StGB) lief die Strafantragsfrist am 28. Februar 2018 ab. Die Beschwerdeführerin hat folglich am 2. März 2018 nicht innert der dreimonatigen Frist Strafantrag erhoben. Das Strafverfahren wurde deshalb mangels Vorliegens eines fristgerechten Strafantrags (positive Prozessvoraussetzung) zu Recht nicht an die Hand genommen. 3.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen Ausführungen zur Person des Beschuldigten. Zu begründen gewesen wäre indes, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer Verjährung resp.