Erst dann wird nach dem Kalender gerechnet und das Fristende bestimmt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 297 vom 22. September 2018 E. 8.2). Vorliegend war der Beschwerdeführer der angebliche Täter und die angebliche Tat – anders als von der Staatsanwaltschaft dargelegt – spätestens am 30. November 2017 bekannt (Tatbegehung gemäss Beschwerdeführerin im Oktober oder November 2017). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Art. 90