31 StGB mit konkreter Berechnung). Zu unterscheiden ist demnach auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist zwischen der Fristauslösung (die als solche die Frist eben gerade nicht auslöst) und dem Beginn der Frist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 29 zu Art. 90 StPO). Zunächst ist der Tag des Fristbeginns zu bestimmen. Erst dann wird nach dem Kalender gerechnet und das Fristende bestimmt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 297 vom 22. September 2018 E. 8.2).