Die angezeigte sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) kann nur bei fristgerecht eingereichtem Strafantrag verfolgt werden (sog. Antragsdelikt). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 31 StGB; BGE 73 IV 6).