Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angebliche versuchte Vergewaltigung im November oder Dezember 1999 stattgefunden habe. Mithin begann die 15 Jahre dauernde Verjährung spätestens am 31. Dezember 1999 zu laufen und trat spätestens am 31. Dezember 2014 ein. Die am 2. März 2018 angezeigte versuchte Vergewaltigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Es liegt mithin ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Das Strafverfahren war deshalb nicht an die Hand zu nehmen. 3.4 Die angezeigte sexuelle Belästigung (Art.