97 Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (vgl. ebenso die im Jahr 1999 anwendbaren Art. 70 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB [absolute Verjährungsfrist: 15 Jahre]; vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB [sog. lex-mitior-Regel]). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB resp. Art. 71 aStGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angebliche versuchte Vergewaltigung im November oder Dezember 1999 stattgefunden habe.