4 und teilweise kurz mit ihm gesprochen. Im Oktober oder November 2017 sei sie zu ihm nach Hause gegangen, um über den Vorfall im Jahre 1999 zu sprechen, welchen sie noch nicht verarbeitet habe. Der Beschuldigte habe wieder angefangen, sie zu berühren und zu streicheln, was sie abgelehnt habe. Dies habe er akzeptiert. 3.3 Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird eine Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre bestraft. Die Strafverfolgung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst.