An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielsweise kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sog. Prozesshindernisse, vorliegen. Hier zu nennen ist etwa die Verjährung (OMLIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 310 StPO).