3 E. 4.2 f.). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Ein endgültiger Verzicht ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht unbedacht anzunehmen.