Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin diese zugestellt erhalten hat. Die Eingabe vom 18. März 2018 (Postaufgabe: 19. April 2018) erfolgte indes jedenfalls innert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO, wonach die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht). Es ist folglich von einer fristgerechten Beschwerde auszugehen. 2.3 Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art.