Der Beschwerdeführerin wurde aber nicht in Aussicht gestellt, dass sie demnächst Post von der Staatsanwaltschaft erhalten werde. Mit einer Zustellung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung musste die Beschwerdeführerin daher nach Treu und Glauben nicht rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2018 nochmals mittels A-Post zugesandt. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin diese zugestellt erhalten hat.