Die Beschwerdeführerin hat am 2. März 2018 am Schalter der Polizeiwache C.________(Ortschaft) Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben. Hierbei wurde sie auf die Verjährung der versuchten Vergewaltigung aufmerksam gemacht und es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsfrist für die sexuelle Belästigung bereits verstrichen sei. Aus diesem Grund wurde auch auf weitere Einvernahmen verzichtet (vgl. S. 2 des Berichtsrapports vom 13. März 2018). Der Beschwerdeführerin wurde aber nicht in Aussicht gestellt, dass sie demnächst Post von der Staatsanwaltschaft erhalten werde.