BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Zustellungsvermutung gilt ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte als Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat und ihm in Aussicht gestellt wurde, dass weitere Untersuchungshandlungen folgen oder demnächst ein Strafbefehl gegen ihn ergehen wird