Die Beschwerdeführerin hat die eingeschrieben versandte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht abgeholt. Wird der Adressat einer eingeschriebenen Postsendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt und holt er die Postsendung nicht innert der siebentägigen Abholfrist ab, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; BGE 130 III 396 E. 1.2.3).