Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Massgeblich für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die eingeschrieben versandte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht abgeholt.