Falls sie doch Beschwerde erheben wolle, habe sie innert 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine rechtsgenügliche Begründung nachliefern. Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Mai 2018 bekundete die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdewillen und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels resp. auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).