Am 25. April 2018 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weiter. Am 1. Mai 2018 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit, da im Schreiben weder Anträge gestellt würden noch dargetan werde, weshalb die Nichtanhandnahme nicht zulässig sein solle, werde davon ausgegangen, dass sie nicht habe Beschwerde erheben, sondern der Staatsanwaltschaft lediglich von ihrer Situation habe berichten wollen. Falls sie doch Beschwerde erheben wolle, habe sie innert 10 Tagen ab