1. Mit Verfügung vom 23. März 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Belästigung nicht an die Hand. Am 25. April 2018 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weiter.