Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 211 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Belästigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. März 2018 (O 18 3423) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. März 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Belästigung nicht an die Hand. Am 25. April 2018 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 zur Prü- fung einer allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weiter. Am 1. Mai 2018 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit, da im Schreiben weder Anträge gestellt würden noch dargetan werde, weshalb die Nichtanhandnahme nicht zuläs- sig sein solle, werde davon ausgegangen, dass sie nicht habe Beschwerde erhe- ben, sondern der Staatsanwaltschaft lediglich von ihrer Situation habe berichten wollen. Falls sie doch Beschwerde erheben wolle, habe sie innert 10 Tagen ab Er- halt des Schreibens eine rechtsgenügliche Begründung nachliefern. Mit fristgerech- ter Eingabe vom 13. Mai 2018 bekundete die Beschwerdeführerin ihren Beschwer- dewillen und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels resp. auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Massgeblich für die Be- rechnung der Beschwerdefrist ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die eingeschrieben versandte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht abgeholt. Wird der Adressat einer eingeschriebenen Postsendung anlässlich einer versuchten Zustel- lung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt und holt er die Postsendung nicht innert der siebentägigen Abholfrist ab, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Zustellungsvermutung gilt ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte als Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführ- ten Strafverfahrens hat und ihm in Aussicht gestellt wurde, dass weitere Untersu- chungshandlungen folgen oder demnächst ein Strafbefehl gegen ihn ergehen wird 2 (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO mit Hinweis; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 85 StPO). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beschwerdefüh- rerin hat am 2. März 2018 am Schalter der Polizeiwache C.________(Ortschaft) Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben. Hierbei wurde sie auf die Ver- jährung der versuchten Vergewaltigung aufmerksam gemacht und es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsfrist für die sexuelle Belästigung bereits verstri- chen sei. Aus diesem Grund wurde auch auf weitere Einvernahmen verzichtet (vgl. S. 2 des Berichtsrapports vom 13. März 2018). Der Beschwerdeführerin wurde aber nicht in Aussicht gestellt, dass sie demnächst Post von der Staatsanwaltschaft erhalten werde. Mit einer Zustellung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung musste die Beschwerdeführerin daher nach Treu und Glauben nicht rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdefüh- rerin am 10. April 2018 nochmals mittels A-Post zugesandt. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin diese zugestellt erhalten hat. Die Ein- gabe vom 18. März 2018 (Postaufgabe: 19. April 2018) erfolgte indes jedenfalls in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO, wonach die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht). Es ist folglich von einer fristge- rechten Beschwerde auszugehen. 2.3 Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatklä- ger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlan- gen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrecht- liche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesge- richtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden hierzu oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen ebenfalls, seine Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu brin- gen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die Rechtslage korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formu- lars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formu- lare sollen von einem Laien ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 3 E. 4.2 f.). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Um- stände erfolgt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Ein endgültiger Verzicht ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht unbedacht anzunehmen. Ein Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» überfordert sein, zu- mal die Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht einfach zu verstehen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem Formular «Strafantrag-Privatklage» vom 2. März 2018 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt wegen sexueller Beläs- tigung. Zudem wurde vom Polizisten angekreuzt, dass auf eine Privatklage unwi- derruflich verzichtet werde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin unterzeichnet (vgl. S. 2 des Formulars). Die Verzichtserklärung steht im Widerspruch zur Be- schwerde, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteirechte ausüben will. Auch aus dem Protokoll der Einvernahme lässt sich nicht eindeutig schliessen, dass die Beschwerdeführerin unwiderruflich auf ein Beteili- gung am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin verzichten wollte und sich der Konsequenzen hieraus bewusst war resp. darauf aufmerksam gemacht wurde. Die genauen Umstände der Unterzeichnung des Formulars «Strafantrag-Privatklage» sind nicht klar und es bedürfte insoweit weiterer Abklärungen. Angesichts des Aus- gangs des vorliegenden Verfahrens kann hierauf allerdings verzichtet werden (vgl. E. 3 f. hiernach). 2.4 Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. insbesondere die Ergänzung vom 13. Mai 2018) ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann. An der Verfolg- barkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, bei- spielsweise kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (OMLIN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sog. Prozesshindernisse, vorliegen. Hier zu nennen ist etwa die Verjährung (OMLIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 310 StPO). 3.2 Die Beschwerdeführerin erstattete am 2. März 2018 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen versuchter Vergewaltigung, angeblich begangen im November oder Dezember 1999, sowie sexueller Belästigung, angeblich begangen im Okto- ber oder November 2017. Sie gab an, der Beschwerdeführer habe sie vor 18 Jah- ren fast vergewaltigt. In den letzten 18 Jahren habe sie ihn vereinzelt angetroffen 4 und teilweise kurz mit ihm gesprochen. Im Oktober oder November 2017 sei sie zu ihm nach Hause gegangen, um über den Vorfall im Jahre 1999 zu sprechen, wel- chen sie noch nicht verarbeitet habe. Der Beschuldigte habe wieder angefangen, sie zu berühren und zu streicheln, was sie abgelehnt habe. Dies habe er akzeptiert. 3.3 Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird eine Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre bestraft. Die Strafverfolgung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (vgl. ebenso die im Jahr 1999 anwendbaren Art. 70 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB [absolute Ver- jährungsfrist: 15 Jahre]; vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB [sog. lex-mitior-Regel]). Die Ver- jährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB resp. Art. 71 aStGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angebliche versuchte Vergewalti- gung im November oder Dezember 1999 stattgefunden habe. Mithin begann die 15 Jahre dauernde Verjährung spätestens am 31. Dezember 1999 zu laufen und trat spätestens am 31. Dezember 2014 ein. Die am 2. März 2018 angezeigte ver- suchte Vergewaltigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Es liegt mit- hin ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Das Strafverfahren war deshalb nicht an die Hand zu nehmen. 3.4 Die angezeigte sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) kann nur bei fristgerecht ein- gereichtem Strafantrag verfolgt werden (sog. Antragsdelikt). Das Antragsrecht er- lischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Dreimo- natsfrist von Art. 31 StGB wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 31 StGB; BGE 73 IV 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist der Tag, an dem die Antragsfrist zu laufen be- ginnt, nicht mitzuzählen (BGE 73 IV 6; 97 IV 238 E. 2; Urteil des Bundesstrafge- richts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.5; STRATENWERTH/WOHLERS, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 110 StGB mit Hinweis; TRECHSEL/RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 f. zu Art. 31 StGB mit konkreter Berechnung). Zu unterscheiden ist demnach auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist zwi- schen der Fristauslösung (die als solche die Frist eben gerade nicht auslöst) und dem Beginn der Frist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 29 zu Art. 90 StPO). Zunächst ist der Tag des Fristbeginns zu bestimmen. Erst dann wird nach dem Kalender gerechnet und das Fristende bestimmt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 297 vom 22. September 2018 E. 8.2). Vorliegend war der Beschwerdeführer der angebliche Täter und die angebliche Tat – anders als von der Staatsanwaltschaft dargelegt – spätestens am 30. November 2017 bekannt (Tatbegehung gemäss Beschwerdeführerin im Oktober oder Novem- ber 2017). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Art. 90 5 Abs. 1 StPO ist die dreimonatige Strafantragsfrist somit vom 1. Dezember 2017 an zu rechnen (vgl. in diesem Sinne auch BGE 73 IV 6 und Urteil des Bundesstrafge- richts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.5 sowie die dortige Berechnung; vgl. ebenso TRECHSEL/RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 31 StGB; vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 297 vom 22. September 2018 E. 8.2). Bei der Berechnung der dreimonatigen Strafantragsfrist nach der Kalender- zeit (Art. 110 Abs. 6 StGB) lief die Strafantragsfrist am 28. Februar 2018 ab. Die Beschwerdeführerin hat folglich am 2. März 2018 nicht innert der dreimonatigen Frist Strafantrag erhoben. Das Strafverfahren wurde deshalb mangels Vorliegens eines fristgerechten Strafantrags (positive Prozessvoraussetzung) zu Recht nicht an die Hand genommen. 3.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen Aus- führungen zur Person des Beschuldigten. Zu begründen gewesen wäre indes, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer Verjährung resp. eines ver- späteten Strafantrags ausgegangen ist. Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin nur sehr beschränkt geäussert. Soweit sie vorbringt, sie habe gedacht, man habe 10 Jahre Zeit, bis es verjähre und man müsse Opfern lange genug Zeit lassen, ver- kennt sie, dass die Strafverfolgungsverjährung vorliegend sogar 15 Jahre ab Tat- begehung betrug. Die Beschwerdeführerin macht weiter Ausführungen, wonach sie im Februar/März starke Blutungen gehabt habe. Zudem erwähnte sie, dass sie sich vom 20. bis 23. April 2018 im Spital befand. Der Spitalaufenthalt betrifft einen Zeit- raum, in welchem die Strafantragsfrist betreffend die geltend gemachte sexuelle Nötigung bereits abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht darge- legt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, aufgrund der offenbar im Fe- bruar/März erlittenen Blutungen Strafantrag – allenfalls telefonisch – zu stellen. Ein Arztbericht betreffend die Blutungen liegt nicht vor. Ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 94 StPO ist daher nicht ersichtlich. 4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im Ergebnis das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Belästi- gung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 24. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7