2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 nachzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2‘347.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet.