5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Diese wurde im Beschwerdeverfahren nicht widerrufen und gilt folglich auch für das Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.