8 Körperverletzung), liegt kein Missverhältnis zwischen dem verteidigten und dem angegriffenen Rechtsgut vor. Damit ist zugleich gesagt, dass kein Notwehrexzess vorliegt. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen Angriff in verhältnismässiger Weise abgewehrt hat. Der Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Notwehr ist genügend klar erstellt. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren freigesprochen würde.