Die Angemessenheit der Abwehr hat demnach auch für den Fall zu gelten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Aluminiumstange verletzte, die er in der Hand hielt. Der Angriff des Beschwerdeführers richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Mit Blick auf das Delikt, das durch die Abwehrhaltung begangen wurde (einfache