Vorliegend erschien bei einer ex-ante erfolgten Beurteilung ein gezielter Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers das mildeste geeignete Mittel, um dessen Angriff endgültig zu beenden. Ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit dem Ellbogen, d.h. einem harten Körperteil, oder der Aluminiumstange einen einzelnen Schlag gegen den Kopf verpasste, ist letztlich quantitativ und qualitativ gleichwertig. Die Angemessenheit der Abwehr hat demnach auch für den Fall zu gelten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Aluminiumstange verletzte, die er in der Hand hielt.