mit besonderer Zurückhaltung reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.3). Vielmehr darf er diejenige Verteidigung wählen, die aufgrund eines objektiven ex-ante-Urteils geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstellt, das den Angreifer am wenigsten schädigt. Er darf von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend erschien bei einer ex-ante erfolgten Beurteilung ein gezielter Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers das mildeste geeignete Mittel, um dessen Angriff endgültig zu beenden.