Auch der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich Masse und Grösse dem Beschwerdeführer offensichtlich überlegen war, kann kein Argument dafür sein, dass sich der Beschuldigte anderer, weniger geeigneter Abwehrmittel hätte bedienen müssen. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf auch derjenige Angegriffene mit einer effizienten Gegenwehr reagieren, der seinem Angreifer körperlich überlegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5). Auf einen gegenwärtigen tätlichen Angriff, der sich, wie vorliegend, bereits in einer, wenn auch geringfügigen Verletzung am Kopf manifestierte, muss auch ein körperlich überlegener Kontrahent nicht