Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abwehr (Zurückstossen resp. mit Aluminiumstange auf Distanz halten) wäre nicht geeignet gewesen, den Angriff definitiv zu beenden, sondern es hätte das Risiko bestanden, dass der Beschwerdeführer weitere Angriffshandlungen vornimmt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich Masse und Grösse dem Beschwerdeführer offensichtlich überlegen war, kann kein Argument dafür sein, dass sich der Beschuldigte anderer, weniger geeigneter Abwehrmittel hätte bedienen müssen.