Dieses Recht stand ihm ungeachtet der Frage zu, ob der Beschwerdeführer schuldhaft handelte oder nicht. Das Recht auf Notwehr setzt bloss einen rechtswidrigen, nicht aber einen schuldhaften Angriff voraus. Es ist nicht ersichtlich, welche weniger gefährliche Verteidigungshandlung der Beschuldigte in der vorstehend beschriebenen Situation hätte vornehmen können, um den Beschwerdeführer endgültig ausser Gefecht zu setzen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abwehr (Zurückstossen resp.