Auch wenn davon auszugehen ist, dass erkennbar war, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Angriffs unter Drogeneinfluss stand und körperlich unterlegen war, kann bei einer ex-ante-Beurteilung, für die wenig Zeit zur Verfügung stand, nicht geschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer keine oder höchstens eine geringe Gefahr ausging. In der vorliegend gegebenen Situation durfte der Beschuldigte deshalb zu einer Gegenwehr schreiten, die den Angriff definitiv beendete, indem er den Beschwerdeführer mit einem Schlag gegen den Kopf ausser Gefecht setzte. Dieses Recht stand ihm ungeachtet der Frage zu, ob der Beschwerdeführer schuldhaft handelte oder nicht.