Nach dem Angriff des Beschwerdeführers mit der Bierdose war für den Beschuldigten folglich kaum abschätzbar, ob der berauschte und aggressive Beschwerdeführer die Angelegenheit weiter eskalieren liess. Auch wenn davon auszugehen ist, dass erkennbar war, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Angriffs unter Drogeneinfluss stand und körperlich unterlegen war, kann bei einer ex-ante-Beurteilung, für die wenig Zeit zur Verfügung stand, nicht geschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer keine oder höchstens eine geringe Gefahr ausging.