Der Beschwerdeführer habe auf ihn aggressiv und gewaltbereit gewirkt. Erst später, als der Beschwerdeführer am Boden gelegen sei, habe er ihn richtig einschätzen können. Diese Beschreibung der objektiven und subjektiven Situation durch den Beschuldigten wirkt glaubhaft. Auch der Zeuge G.________ bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten angeschrien habe. Der Beschwerdeführer selbst schloss nicht aus, dem Be-