Bei einem Ausbleiben einer Abwehrhandlung des Beschuldigten hätten die Schläge des Beschwerdeführers sehr wohl gefährlich sein können. Das von Beschuldigten gewählte Vorgehen zur Abwehr des gegenwärtigen und unmittelbar bevorstehenden weiteren Angriffs mit der damit verbundenen Verletzungsgefahr erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, der Beschwerdeführer habe verbal gedroht, ihn zu schlagen. Er habe sich durch den Beschwerdeführer bedroht gefühlt und erwartet, dass er auf ihn losgehen würde. Er habe die Situation als gefährlich und brenzlig eingeschätzt.